Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Verjährung von Schwiegerelternschenkungen

Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Verjährung von Schwiegerelternschenkungen

Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2015 entschieden, dass Rückforderungs-ansprüche von Schenkungen der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB nach dem Scheitern der Ehe der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegen. Richtet sich der Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB auf eine Grundstücksschenkung, unterliegt der Rückforderungsanspruch der Verjährungsfrist nach § 196 BGB.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes zu laufen. Diese ist spätestens dann vorhanden, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrages Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.

(BGH Beschluss v. 16.12.2015, Az. XII ZB 516/14)